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Die Mitte Kanton Zürich Die Mitte Gossau ZH
Statuten vom 30. Juni 2021
Übersicht
I. Name, Sitz, Zweck II. Mitgliedschaft III. Organisation A. Allgemeines B. Generalversammlung C. Mitgliederversammlung D. Parteivorstand E. Rechnungsrevisoren IV. Finanzen V. Schlussbestimmungen
Die maskuline Form für Personenbezeichnungen gilt gleichermassen für Männer wie Frauen.
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen «Die Mitte Gossau ZH» (Mitte Gossau ZH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich in Gossau ZH mit Zustelladresse an das Präsidium.
Artikel 2
Die Mitte Gossau ZH fördert die politische Meinungs- und Willensbildung nach den Grunds-ätzen der «Mitte Schweiz» und vertritt das Gedankengut der Partei durch aktive Mitwirkung in den Gemeindeangelegenheiten.
Artikel 3
Die Mitte Gossau ZH anerkennt Statuten und Programme der Zürcher Kantonalpartei; sie ist Ortspartei der «Mitte des Kantons Zürich» und des Bezirks Hinwil.
II. Mitgliedschaft
Artikel 4
1 Mitglied der Mitte Gossau ZH kann – unabhängig vom Stimm- und Wahlrecht – werden, wer bereit ist, ihre Ziele zu fördern und keiner anderen Partei angehört.
2 Das Beitrittsgesuch ist mündlich oder schriftlich beim Präsidium zuhanden des Parteivor-stands einzureichen. Der Parteivorstand entscheidet über die Aufnahme. Dieser Entscheid kann beim Kantonalvorstand der Mitte des Kantons Zürich angefochten werden.
Artikel 5
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2 Bei Wegzug aus der Gemeinde Gossau ZH erlischt die Mitgliedschaft bei der Ortspartei automatisch, sofern das Mitglied nicht innert 30 Tagen gegenüber dem Präsidium schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes erklärt, Mitglied bleiben zu wollen.
Artikel 6
Der Austritt kann dem Präsidium zuhanden des Parteivorstands jederzeit schriftlich erklärt werden.
Artikel 7
1 Ein Mitglied kann aus der Partei insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es
• in wichtigen Angelegenheiten wiederholt gegen die Statuten und Grundsätze der Partei verstossen hat • durch verwerfliches Verhalten gegenüber Parteimitgliedern oder -organen die Einheit der Partei in erheblicher Weise beeinträchtigt oder den Ruf und das Ansehen der Partei schä-digt • trotz wiederholter Mahnung die zu entrichtenden Beiträge an die Partei nicht bezahlt.
2 Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den jeweils geltenden Statuten der Mitte Kanton Zürich.
Artikel 8
Jedes Parteimitglied kann im Rahmen der Gesetzgebung für öffentliche Ämter nominiert und mit besonderen Aufgaben betraut werden. Es entrichtet den von der Generalversammlung der Mitte Gossau ZH festgelegten Jahresbeitrag.
Artikel 9
Die Mitte Gossau ZH ist auch Personen gegenüber offen, die sich als Gönner oder Sympathi-santen bereit erklären, die Bemühungen der Partei finanziell und ideell zu unterstützen.
Artikel 10
Personen, die sich durch grosse Verdienste gegenüber der Mitte Gossau ZH ausgezeichnet haben, kann durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. III. Organisation
A. Allgemeines
Artikel 11
Die Organe der Mitte Gossau ZH sind:
• die Generalversammlung • die Mitgliederversammlung • der Parteivorstand • die Rechnungsrevisoren.
Artikel 12
1 Versammlungen und Parteivorstand entscheiden mit dem absoluten Mehr der gültig abgegebenen Stimmen (ausgenommen Statutenänderung und Auflösung); Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt (Abstimmungsmehr).
2 Die Beschlussfassung setzt in der Regel die physische Anwesenheit der Mitglieder voraus. In begründeten Fällen kann jedoch auf Beschluss des Parteivorstands generell (z.B. bei Pandemien, Ausgangssperren, Versammlungsverboten, kriegerischen Ereignissen) und individuell (z.B. bei Dienstpflicht, Spital- oder Klinikaufenthalten) wie folgt davon abgewichen wer- den:
a. Alle Mitglieder werden dazu aufgerufen, über einen Antrag schriftlich abzustimmen (sog. Urabstimmung) b. Eine Versammlung wird mittels digitaler Hilfsmittel durchgeführt c. Einzelne Mitglieder werden mittels digitaler Hilfsmittel in eine physische Versammlung einbezogen.
3 Wahlen erfolgen in der Regel in offener Abstimmung; geheim nur dann, wenn die Mehrheit der Anwesenden es so beschliesst.
Artikel 13
Jedes Mitglied kann jederzeit Anträge an das Präsidium zuhanden des Parteivorstands einreichen, der sie behandeln und dann der nächsten Mitglieder- oder Generalversammlung vorlegen muss. Geschäfte, die erst an einer Versammlung selbst zur Sprache gebracht werden, können diskutiert, aber nicht beschlossen werden.
B. Generalversammlung
Artikel 14
Die Generalsversammlung ist das Organ der vereinsrechtlichen Willensbildung und Partei-führung. Ihr obliegen:
• Abnahme des Protokolls der letzten GV • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums • Abnahme der Berichte der Behördenmitglieder • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren • Genehmigung des Budgets für das folgende Rechnungsjahr • Festsetzung der Jahresbeiträge • Wahl des Parteivorstandes, des Präsidiums und der Revisoren • Wahl der Delegierten in Bezirks- und Kantonalpartei • Erlass und Abänderung der Statuten • Auflösung der Partei • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Artikel 15
1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Parteivorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Versammlung. Der Parteivorstand hat nötigenfalls oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder ausserordntliche Generalversammlungen einzuberufen.
2 Generalversammlungen können auf Anordnung des Parteivorstands auch digital stattfinden.
C. Mitgliederversammlung
Artikel 16
Die Mitgliederversammlung ist das Organ der parteipolitischen Willensbildung. Ihr obliegen insbesondere:
• Nomination von Kandidaten für öffentliche Ämter • Beschlussfassung über Abstimmungsparolen • Stellungnahme zu Wahlvorschlägen anderer Parteien • Beschlussfassung über politische Aktionen.
Artikel 17
1 Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium einberufen. Die Einberufung kann zudem von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Die Einladung erfolgt in der Regel 10 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden.
2 Mitgliederversammlungen können auf Anordnung des Parteivorstands auch digital stattfinden.
D. Parteivorstand
Artikel 18
Der Parteivorstand besteht aus 3 – 7 Mitgliedern. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr mit steter Wählbarkeit. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert er sich selbst.
Artikel 19
1 Der Parteivorstand ist ausführendes Organ der Partei. Er erledigt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ übertragen sind, vollzieht die Beschlüsse der General- und Mitgliederversammlung und sichert die Verbindung zu den Behörden, den Organen der Bezirks- und Kantonalpartei und den anderen Parteien.
2 Das Präsidium führt den Parteivorstand. Es besteht aus maximal zwei Personen: entweder aus Parteipräsident/in und Vizepräsident/in oder einem Co-Präsidium.
Artikel 20
Die Generalversammlung und die Mitgliederversammlung können durch Beschluss Geschäfte, die in ihre Kompetenz fallen, zur selbständigen Erledigung an den Parteivorstand delegieren.
Artikel 21
Über die Parteikasse verfügt der Parteivorstand ausschliesslich im Rahmen der vorhandenen Mittel.
Artikel 22
1 Der Parteivorstand wird vom Präsidium oder auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder einberufen.
2 Sitzungen des Parteivorstands können auf Anordnung des Präsidiums auch digital stattfinden.
Artikel 23
Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Artikel 24
Der Parteivorstand kann zur Behandlung besonderer Fragen weitere Parteimitglieder beiziehen und Ausschüsse mit genau umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen bilden (erweiterter Parteivorstand). E. Rechnungsrevisoren
Artikel 25
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor für ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht dem Parteivorstand angehören.
Artikel 26
Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Jahresrechnung und erstatten schriftlich Bericht zuhanden der Generalsversammlung.
IV. Finanzen
Artikel 27
Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben notwendigen Mittel werden durch Jahresbeiträge der Mitglieder und durch freiwillige Spenden beschafft.
Artikel 28
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 29
Diese Statuten können an der Generalsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen (qualifiziertes Abstimmungsmehr) geändert werden. Der entsprechende Antrag muss im Wortlaut in der Einladung enthalten sein. Artikel 30
Über eine etwaige Auflösung der Mitte Gossau entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen (qualifiziertes Abstimmungsmehr). Bei der Auflösung gehen Mitglieder und ein allfälliger Liquidationserlös an die Bezirkspartei über.
Artikel 31
Die vorliegenden Statuten treten nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 30. Juni 2021 unter Vorbehalt ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Kantonalpartei in Kraft.